Unsere Aufgaben

Gewässerausbau und Unterhaltung

Zielsetzung

Die Ziele des Gewässerausbaus und der Gewässerunterhaltung sind zum einen die Sicherung des Wasserabflusses sowie die Entwicklung einer hohen Gewässerqualität. Dadurch trägt sowohl der Gewässerausbau als auch die Gewässerunterhaltung nachhaltig zur Sicherung und Regeneration der natürlichen Gewässerlandschaft bei. Diese Zielsetzung wird im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), im Landeswassergesetzes (LWG) und in der Wasserrahmenrichtlinie(WRRL) festgelegt. Im Einzelnen lassen sich die Zielsetzungen wie folgt differenzieren.

  • Erhaltung des Gewässerbettes zur Abflusssicherung
  • Erhaltung und Entwicklung des Ufers durch Pflege naturgemäßer Vegetation oder durch Renaturierung
  • Erhaltung, Verbesserung und Förderung der ökologischen Funktion des Gewässer insbesondere für Flora und Fauna

Maßnahmen

Im Rahmen des Gewässerausbaus werden alle Maßnahmen verstanden, die zur Herstellung, Beseitigung oder zur wesentlichen Umgestaltung des Gewässers oder Ufers durchgeführt werden. Unter der Gewässerunterhaltung werden alle Maßnahmen zusammengefasst, die regelmäßige Pflegedienste im Bereich des Gewässers und Ufers darstellen. Darunter fallen auch Instandhaltungsmaßnahmen technischer Einrichtungen, wie beispielsweise Wehranlagen.

Um die einzelnen Zielsetzungen zu erreichen, besteht eine Vielzahl von Möglichkeiten. Im Wasserbereich gilt es vor allem, das Gewässerbett für einen optimalen Wasserabfluss freizuhalten. Gleichzeitig soll wieder eine natürliche Gewässerstruktur hergestellt werden. Darüber hinaus gilt es, entlang des Gewässers durch Neubepflanzung sowie Pflanzen- und Gehölzpflege natürliche Uferstreifen zu schaffen. Um einen guten ökologischen Zustand sicherzustellen, ist die Nutzung durch die Landwirtschaft sowie städtebauliche Versiegelung untersagt.

Insgesamt sind jedoch die pflegerischen Eingriffe in den Gewässerbereich unter Beachtung des Unterhaltungsziels zu minimieren. Demnach sollten die Maßnahmen in den größtmöglichen Zeitintervallen erfolgen und entsprechend der Jahreszeit angepasst werden.

Zuständigkeit

Die einzelnen Fließgewässer werden gemäß ihrer Bedeutung in Gewässer I. Ordnung oder II. Ordnung unterschieden. Die unter der I. Ordnung fallenden Bundeswasserstraßen werden vom Bund unterhalten (Rhein, Ruhr, Ems-Weser-Kanal, etc.). Alle übrigen Gewässer der I. Ordnung fallen unter die Zuständigkeit der Länder (Lippe, Ems, u. a.). Gewässer der II. Ordnung werden durch die Stadt Bergkamen unterhalten. Der Stadtbetrieb Entwässerung Bergkamen nimmt diese Aufgabe im Auftrage der Stadt Bergkamen wahr.

Die Länge der zu unterhaltenden Gewässerstrecken beträgt ca. 33 km.

Kontakt

Timo Bräutigam
Rathaus, Zi. 711
Telefon:+49 2307 965-362
E-Mail: